Schongau LU
Schongau LU
Schongau ist eine politische Gemeinde im Amt Hochdorf des Kantons Luzern in der Schweiz.
Geographie
Geographie
Schongau liegt über dem Hallwilersee auf den nördlichen Ausläufern des Lindenbergs. Im Norden der Gemeinde, an der Grenze zum Kanton Aargau, liegt der Ortsteil
Niederschongau. Er besteht aus dem nördlich gelegenen Hinterdorf (620 m.ü.M)und dem südlich anschliessenden Vorderdorf (639 m.ü.M.). Im Zentrum der Gemeinde liegt der Ortsteil
Mettmenschongau (671
m.ü.M.), östlich davon
Oberschongau (745 m.ü.M.) mit dem südöstlich angrenzenden Weiler
Chalchtaren (776 m.ü.M.). Südlich von Mettmenschongau liegt der Ortsteil
Rüdikon (663 m.ü.M.). Und im Südosten liegen - in Nordwest-Südost-Richtung - die Weiler
Kretzhof (754 m.ü. M.),
Peyerhof (791 m.ü.M.) und
Luckel (802 m.ü.M.). Vom Ursprung beim Kretzhof fliesst der Mettmenschongauerbach in nordwestlicher Richtung und durchquert dabei die Ortsteile Mettmenschongau und Niederschongau. Von der Siedlungsfläche von 1243 ha wird 70,4% landwirtschaftlich genutzt. Da nur 3,5% des Gemeindeareals Siedlungsfläche ist, besteht der grosse Rest aus Wald und Gehölz, welche 26,1% der Gemeindefläche bed
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Geschichte
Geschichte
In Schongau wurden Reste römischer Bauten ausgegraben. Die Gemeinde ist also schon früh besiedelt worden. Bereits im Jahr 831 wird sie erstmals namentlich erwähnt, als ein Adalbert dem Kloster Sankt Gallen seinen Besitz in
Scongaua vermacht. Sie wurde dann ein Besitz der
Grafen von Lenzburg und kam später unter die Herrschaft der Habsburger . Die niedere Gerichtsbarkeit übte der
Chorherrenstift Beromünster aus. Wilhelm von Grünenberg verkaufte die damals von den Habsburgern verpfändete Gemeinde 1415 an Sursee. Bereits fünf Jahre später übernahm die Stadt Luzern die Herrschaft und Schongau gehörte bis 1798 zur Landvogtei Michelsamt . Von 1798 bis 1803 bildete sie einen Teil des
Distrikts Beromünster - seit letzterem Jahr zum damals neu geschaffenen Amt Hochdorf.
Politik
Politik
Die politische Mitsprache des Bürgers ist durch die Durchführung von Volksabstimmungen, Wahlen und Gemeindeversammlungen gewährleistet.
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