Geschichte
Zahlreiche Funde aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit belegen, dass die Gemarkung Heidesheim am Rhein seit dem Neolithikum bzw. der Jungsteinzeit (5500 bis 2200 v. Chr.) besiedelt war. Es handelt sich zumeist um Zufallsfunde. - In römischer Zeit stand nördlich des heutigen Ortskerns im Feld eine ausgedehnte villa rustica, die nach dem Einfall der Germanen Anfang des 5. Jahrhunderts n. Chr. aufgegeben wurde. In ihren Mauern errichtete man die Sankt Georgskapelle, um die sich nach der Mitte des 7. Jahrhunderts fränkische Siedler niederließen. Der Name der Gemeinde soll auf den Hof eines fränkischen Adligen mit Namen Heisino zurückgehen.
Der Ort wird als Heisinisheim bzw. Hasinisheim erstmals in Schenkungen an das Kloster Lorsch genannt, deren früheste aus dem Jahr 762 zu stammen vorgibt, in Wirklichkeit aber erst im September der Jahre 765 bis 768 erfolgt sein kann. Die erste gesicherte Datierung lautet auf den 5. Juli 768. Insgesamt verzeichnet der Codex Laureshamensis in Heidesheim zwischen 765 bzw. 768 und 794 zehn Stiftungen für Kloster Lorsch, von denen allerdings keine in späteren Urkunden auftaucht. Dieser Umstand lässt vermuten, dass Lorsch seine Heidesheimer Besitzungen bereits eingetauscht oder verkauft hatte, als der Codex in den Jahren 1183 bis 1195 zu Pergament gebracht wurde.
Eine breitere urkundliche Überlieferung zu Heidesheim setzt erst um das Jahr 1150 ein. Damals verfügte Kloster Altmünster zu Mainz in der Gemeinde über ausgedehnten Grundbesitz und die Hälfte aller Zehnten. Ob diese von den Rheingrafen stammten, wie immer wieder zu lesen ist, bleibt zu belegen. Daneben fiel Kloster Eberbach im Jahr 1145 erster Besitz in Walsheim zu, der den Grundstock zum Sandhof legte. Schließlich werden 1158 erstmals die Herren von Winternheim erwähnt, die sich später nach der Burg Windeck Herren von Winterau nannten. Neben diesen drei Parteien, welche die Überlieferung beherrschen, verfügten andere Mainzer Klöster und ortsansässige Familien über Grundbesitz und Rechte.
Während die Herren von Winternheim in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts damit begannen, die Burg Windeck zu errichten, blieb die um die Sankt Georgskapelle gelegene Siedlung offenbar nicht oder wenigstens nicht hinreichend befestigt: Als Erzbischof Konrad I. von Wittelsbach sich im Jahr 1200 anschickte, die 1163 auf Befehl Kaiser Friedrichs I. geschleifte Stadtmauer von Mainz wieder aufzubauen, verpflichtete er zahlreiche Dörfer im Umland der Stadt, einzelne Abschnitte zu errichten. Die Einwohner von Heidesheim mussten fünf Zinnen beisteuern, bewaffnen und unterhalten, wofür sie in der Stadt Schutz, Wehr, Marktrecht, freien Kauf und Verkauf genossen.
Neben Besitz und Einkünften hatte Altmünster die Vogtei von Heidesheim und damit die Hoheitsrechte am Ort inne. Die Vogtei ging im Lauf der Jahrhunderte durch zahlreiche Hände: Daß sie nach 1250 bei den Herren von Biegen lag, die sie Altmünster am 13. Februar 1285 zurückgaben, trifft freilich nicht zu. Die einschlägige Urkunde ist nicht auf Heidesheim sondern auf Hattersheim im Rheingau zu beziehen. Sicher ist dagegen, daß das Kloster am 31. Januar 1326 Werner von Winterau und seine männlichen Erben zu Vögten des Dorfes berief. Das Geschlecht der Herren von Winterau starb vor dem 12. April 1372 aus, an welchem Tag eine Urkunde Wilhelm von Scharpenstein als Vogt verbürgt. Von ihm ging die Vogtei am 14. Juli 1385 als männliches Erblehen an Dietrich Huth von Sonnenberg über.
Am 17. Januar 1414 beurkundete der Mainzer Erzbischof Johann II. von Nassau, dass Äbtissin und Konvent von Altmünster zu Mainz dem Erzstift ein Drittel des Gerichts zu Heidesheim übergeben hatten. Ausgenommen waren die Vogtei mit allem Zubehör sowie die Einkünfte und der Besitz, die zum Hof des Klosters gehörten; sie verbriefte der Erzbischof mit Zustimmung von Domdekan und Domkapitel dem Kloster auf ewig. Auch sollte Altmünster künftig von allen Kontributionen und Abgaben befreit sein, die Erzbischof oder Domkapitel erhoben. Beide gelobten, das Kloster künftig in seinem gesamten Besitz und all seinen Rechten - insbesondere in den verbleibenden zwei Dritteln des Gerichts zu Heidesheim - zu schützen und zu verteidigen. Der Mainzer und Magdeburger Erzbischof Kardinal Albrecht von Brandenburg bestätigte die Verfügung seines Vorgängers am 22. Oktober 1522.
Derartige Geschäfte, mit denen Mainzer Stifte und Klöster Hoheitsrechte, die sie aus eigener Kraft schwerlich behaupten konnten, dem Erzbischof gegen Zusicherung und Schutz ihrer Besitzrechte abtraten, wurden in der Folge häufig geschlossen. Im Falle von Heidesheim führte die Übertragung dazu, dass fortan am Ort neben den Vogt des Klosters Altmünster ein Amtmann des Erzbischofs trat. Als erzbischöfliche Amtmänner in Heidesheim sind nach 1414 belegt: Im Jahr 1481 Johann Langwerth von Simmern und von 1565 bis 1584 der Mainzer Domkantor Heinrich von Stockheim. Als von Altmünster belehnte Vögte sind überliefert: Von 1468 bis 1489 Philipp von Stockheim; in den Jahren 1489 bis 1524 Graf Emmerich von Nassau und seine männlichen Erben; von 1524 bis 1537 Ritter Rabe von Liebenstein; von 1537 bis 1553 Hans Sifrid vom Oberstein; und ab dem Jahr 1553 zunächst Konrad, dann Hans Georg von Bicken. Dass Amtmann und Vogt sich häufig aneinander rieben, belegen zwei Prozesse, die Heinrich von Stockheim und Hans Georg von Bicken vor dem Reichskammergericht austrugen.
Als Hans Georg von Bicken erkannte, dass ihm männliche Erben versagt bleiben würden, bat er den Mainzer Erzbischof Wolfgang von Dalberg am 10. November 1598 darum, die ihm und seinen Vettern als Mannlehen übertragene Heidesheimer Vogtei in ein Erblehen umzuwandeln. Sein Gesuch blieb ohne Antwort. Als er um 1608 starb, fiel die Vogtei an Altenmünster zurück. Das Kloster nutzte die Gunst der Stunde: Unter Hinweis darauf, dass sie in diesen schwierigen Zeiten den Anforderungen nicht mehr genügen konnten, welche ihnen die verbliebenen zwei Drittel der Hoheitsrechte in Heidesheim abverlangten, boten Äbtissin und Konvent dem Kurfürsten die ihnen verbliebenen zwei Drittel der Herrschaftsrechte in Heidesheim an. Im Gegenzug solle ihnen der Erzbischof - wie schon 1414 und 1522 - Besitz, Rechte und Einkünfte am Ort zusichern. Der Erzbischof akzeptierte die Übertragung zu den genannten Bedingungen noch am selben Tage, was darauf schließen lässt, dass es sich um einen längst abgesprochenen Vorgang handelte.
Das Jahr 1609 bedeutet in der Geschichte der Gemeinde einen tiefen Einschnitt: Altenmünster verblieb lediglich das Patronatsrecht an der Pfarrkirche St. Philipp und Jakob; das Kloster durfte weiter Pfarrer und Glöckner vorschlagen, die der Erzbischof bestätigen musste. Ansonsten war in geistlichen Angelegenheiten das erzbischöfliche Generalvikariat zuständig. In weltliche Angelegenheiten unterstand Heidesheim fortan dem churfürstlichen Vitztum in ... Die Ämter des klösterlichen Vogtes und des kurfürstlichen Amtmanns entfielen. Am ... gab die kurfürstliche Kammer die Burg Windeck, bisher Sitz ihres Amtmannes, im Erbbestand aus.
Wird fortgesetzt.
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